AGB / Reparaturbedienungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Dez. 2020

 

 

§ 1 Allgemeines/Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelungen für sämtliche Verträge. Abweichende Bestimmungen nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

 

§ 2 Vertragsschluss

Zur rechtsverbindlichen Wirksamkeit geschlossener Verträge bedarf es einer schriftlichen Auftragsbestätigung zwischen den Parteien.

 

§ 3 Preise

  1. Für die jeweiligen geschlossenen Verträge gelten grundsätzlich die auf der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen und vermerkten Preise. Der Unternehmer ist berechtigt, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise entsprechend etwaig eingetretener Kostensteigerung während des Herstellungsprozesses bzw. im Hinblick auf die Marktentwicklung anzupassen; dies gilt auch, wenn ein anderer sachlicher Grund vorliegt.
    Die Preise verstehen sich ab Werk in EUR zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsleistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Stundensätze für die Ausführung der jeweiligen Vertragsleistung werden auf der Grundlage der gültigen Tariflöhne bzw. in Höhe der branchenüblichen Löhne festgesetzt. Mit Vertragsschluss erkennt der Besteller die zugrundegelegten Stundensätze als vereinbart an.

 

§ 4 Fristen

  1. Fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich oder nach Vertragsschluss auch mündlich vereinbart wurde. Bei Überschreiten einer festgelegten Frist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zehn Tage nicht unterschreiten darf.
  2. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung etwaiger festgelegter Fristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

 

§ 5 Gewährleistung

  1. Bei Lieferung und Verkauf von Maschinen bzw. Gerätschaften erstrecken sich mögliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausschließlich auf neu hergestellte Sachen; die Lieferung bzw. der Verkauf von Gebrauchtmaschinen bzw. -gerätschaften erfolgt stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche.
  2. Der Besteller hat unverzüglich nach Übergabe der gelieferten Sache bzw. nach Ausführung der abgenommenen Werkdienstleistungen des Unternehmens diese auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und dem Unternehmen unverzüglich Anzeige zu erstatten. Soweit offensichtliche Mängel nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen ab Übergabe bzw. Abnahme schriftlich angefragt werden, so gilt die Ware bzw. die Werkleistung als genehmigt, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Soweit sonstige Mängel nicht offensichtlich erkennbar waren, sind diese spätestens innerhalb einer Frist von fünf Werktagen seit Entdeckung dem Unternehmen gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware bzw. die Werkdienstleistung als genehmigt.
  3. Im Falle eines Mangels steht dem Besteller das Recht auf Nacherfüllung zu. Weitergehende Gewährleistungsansprüche auf Rücktritt des Vertrages oder auf Minderung stehen dem Besteller erst dann zu, wenn sie nach Erfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung mindestens zweimal fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz des Bestellers besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz des Unternehmens beruhen.

 

§ 6 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer (Verwender) seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer bzw. den Besteller ab.

Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer bzw. Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers bzw. Bestellers als unbegründet zurückgewiesen hat.

 

§ 7 Gefahrenübergang und Transport

  1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl des Verwenders überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers bzw. Bestellers versichert.
  2. Ist der Käufer bzw. Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer bzw. Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teilieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots zur Übergabe an den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die diese verlangt.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer bzw. Besteller zumutbar ist.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.
  2. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
  4. Ist der Besteller mit der Zahlung im Verzug, so steht es dem Unternehmer frei, die Erfüllung weiterer Aufträge abzulehnen.
  5. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils die Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verwender behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Vertragspartner vor.
  2. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, diesen auf Kosten des Käufers bzw. Bestellers selbst zu versichern. Der Käufer bzw. Besteller verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
  3. Der Käufer bzw. Besteller darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht pfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer bzw. Besteller verpflichtet sich, den Verwender bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, ist der Käufer bzw. Besteller zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
  4. Käufer, die nicht Verbraucher sind, sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Insoweit werden bereits jetzt dem Verkäufer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten, die aus der Weiterveräußerung gegenüber Abnehmern oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer bzw. Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann das Unternehmen verlangen, dass der Käufer bzw. Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers bzw. Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer bzw. Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer bzw. Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer bzw. Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer bzw. Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen gutgeschrieben.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist der Sitz des Unternehmens des Verkäufers. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Käufers, sonst der Sitz der Niederlassung des Verkäufers.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Sonstige Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. Nachvertragliche mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

 

Montage- und Reparaturbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für die Montage von Maschinen und Geräten die vom Unternehmen ausgeführt werden.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen wurden..
  3. Für Reparaturarbeiten die sich bei einer Montage ergeben, gelten die Reparaturbedingungen.
  4. Das Montagepersonal ist nicht vertretungsbefugt, und daher nicht befugt, Beanstandungen entgegenzunehmen. Etwaige Äußerungen zu Beanstandungen sind für die FIRMA nicht verbindlich.
  5. Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist das Montagepersonal nicht befugt. Werden entgegen dieser Bestimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so haftet die FIRMA dafür nicht.
  6. Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Montagepersonal entgegengenommen werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber, da das Montagepersonal nicht vertretungsbefugt ist.

 

§ 2 Preisberechnung

  1. Wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Kosten für die Montage und andere auftragsbedingte Kosten nach Zeit, d. h. nach Stundensätzen berechnet
  2. Berechnung der Stundensätze
    a) Die Stundensätze wurden auf der Grundlage der für die FIRMA gültigen Tariflöhne berechnet. Werden jedoch von der FIRMA Löhne gezahlt die über die tarifliche Lohnerhöhungen hinausgehen, so bilden diese die Grundlage. Treten während der Dauer der Montage Lohnerhöhungen gleich welcher Art ein, so bilden die geänderten Lohnsätze mit dem Tag des Inkrafttretens die Grundlage für die Stundensätze.
    b) Berechnet werden die während der Dauer der Montage geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der ohne Verschulden der FIRMA entstandenen Wartezeiten und die Zeit für die An- und Abreise vom Standort zum Einsatzort.
    c) Für Obermonteure, Richtmeister und Monteure werden die Stundensätze der Höhe nach gestaffelt berechnet.
    d) Die Dauer der Arbeitszeit wird in normale und in sonstige Arbeitsstunden aufgeteilt berechnet. Normale Arbeitsstunden sind solche, die in der regelmäßigen Schichtzeit des jeweils gültigen Lohntarifvertrages liegen. Sonstige Arbeitsstunden liegen außerhalb der normalen Schichtzeit, Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie werden mit den im Lohntarif festgelegten Prozentzuschlägen berechnet. Die zuschlagspflichtigen Feiertage werden durch die am Montageort geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt. Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerende. bzw. gefährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge berechnet.
    e) Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstattwagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftraggebers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.
  3. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt folgendes:
    a) Die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen müssen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden.
    b) Die Montagearbeiten und die Erprobung müssen im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.
    c) Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben, so ist die FIRMA berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten neben dem vereinbarten Pauschalpreis zu berechnen.
  4. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 3 Auslösungen

  1. Für die Abwesenheit des Montagepersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtsstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden zusammen.
  2. Die Auslösungen werden nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet.
  3. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Reisekosten

  1. Werden bei der An- und Abfahrt vom Standort des Montagepersonals zum Einsatzort öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet; das gleiche gilt für die mitgeführten Werkzeuge und sonstiges Gepäck.
  2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden km-Sätze berechnet.

 

§ 5 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten wie Telefon,Ersatzteilbeschaffung , Frachten usw. werden in der verursachten Höhe gesondert berechnet.

 

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei der Durchführung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem Montagepersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Auftraggeber.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Montage zu sorgen.
  4. Der Montageleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten.

 

§ 7 Fälligkeit und Zahlung der Rechnung, Eigentumsvorbehalt

  1. Die Montagekosten sind sofort nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen.
  2. Vorrauszahlung kann verlangt werden.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der FIRMA bestrittener und nicht entscheidungsreifer Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  5. Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen dienen auch die bestehenden Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen Lieferungen. Die Forderungen aus Montagen bilden mit den übrigen bei der FIRMA geführten Konten eine Rechnung.

 

§ 8 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Montagen von der FIRMA betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt die FIRMA keine Haftung. Die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte sind keine Erfüllungsgehilfen der FIRMA und erfüllen eine eigene Verbindlichkeit.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Montage die erforderliche Energie (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Montagepersonals und heizbare Aufenthaltsräume -auf seine Kosten- zur Verfügung zu stellen.
  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Montagegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Montagepersonals unverzüglich mit der Montage begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die FIRMA berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der FIRMA bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 9 Montagefrist und Gefahrenübertragung

  1. Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
  2. Eine als verbindlich erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.
  3. Wird eine Montage durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der FIRMA verschuldet worden sind, verlängert sich die Montagefrist angemessen. Dieses trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die FIRMA in Verzug geraten ist. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Veranlasser der Störung.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der FIRMA entsteht, wird bis zu höchstens 5% vom Montagepreis ersetzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.
  5. Die Gefahr der Montage trägt der Auftraggeber.

 

§ 10 Abnahme

  1. Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch die FIRMA stattgefunden hat.
  2. Bei  vertragsgemäß ausgeführter Montage ist der Auftraggeber verpflichtet,einen etwaig entstandenen Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet die FIRMA nicht.

 

§ 11 Gewährleistung

  1. Die FIRMA haftet nach Abnahme der Montage für Mängel, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten bzw. mit dem Ende der Montagegewährleistung.
  2. Tritt durch die Nachbesserungsarbeit eine Betriebsunterbrechung ein, so verlängert sich die Frist um diese Zeitspanne.
  3. Die Haftung beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Auftraggebers auf die Beseitigung der Mängel.
  4. Ein festgestellter Mangel ist unverzüglich unter genauer Beschreibung der FIRMA anzuzeigen.
  5. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt die FIRMA keine Haftung. Das gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist.
  6. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung der FIRMA Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung der FIRMA.
  7. Alle für die Nacherfüllung erforderlichen Kosten trägt die FIRMA, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  8. Lässt die FIRMA eine ihr gestellt angemessene Nachfrist für Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  9. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr der FIRMA auf die Abtretung der ihm gegen seine Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehenden Ansprüche.
  10. Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet die FIRMA. Dieser steht für die Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu.

 

§ 12 Sonstige Haftung

  1. Wird bei einer Montage ein Montageteil durch das Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist die FIRMA verpflichtet, es auf Kosten des Montagepersonals wieder instandzusetzen oder zu ersetzen.
  2. Wenn durch Verschulden der FIRMA die Montageleistung infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 11, 12, I und 13 entsprechend.
  3. Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die FIRMA dem Grund und der Höhe nach entsprechend neuen Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Barertrag des Entgelts für die Reparatur. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden. Haftungsausschluss gemäß § 13, A I MB.

 

§ 13 Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen die FIRMA geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei grobem Verschulden.
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  • bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

 

§ 14 Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden Werkzeuge oder sonstige Geräte der FIRMA auf dem Transport oder auf dem Montageplatz ohne Verschulden des Montagepersonals beschädigt oder geraten sie in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet, soweit der Schaden nicht auf normalem Verschleiß beruht.

 

§ 15 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz der FIRMA